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Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des "Villmar-Kult"

§ 1 Name, Gründung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Villmar-Kult“.

(2) Am 04.07.2002 wurde der Verein gegründet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Sitz des Vereins ist in 65606 Villmar

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung von Musik- und Jugendkultur. Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch die Organisation und Veranstaltung von Konzerten, um jungen Künstlern eine Plattform zur Präsentation ihrer Kunst zu schaffen. Des Weiteren sollen zur Kontaktpflege regelmäßige Treffen durchgeführt werden und speziell regionalen Musikern bzw. Musikgruppen die Möglichkeit gegeben werden ihr Können der Öffentlichkeit zu präsentieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „Villmar-Kult“ mit Sitz in Villmar ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Zuwendung an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke Verwendung finden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Ansehen der Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für den Vereinsbeitritt eines Kindes unter 18 Jahren ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres zulässig ist,
2. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis mit Mehrheitsbeschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung – sofern Adresse bekannt – diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
3. durch den Tod.

(4) Die Mitgliederversammlung hat unbeschadet der Streichungsmöglichkeit durch § 4 (6) 2 das Recht, einer Person die Mitgliedschaft zu entziehen.
Ein solcher Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag des Vorstandes durch eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.
In jedem Fall muss das Mitglied spätestens mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung von dem beabsichtigten Ausschlussverfahren benachrichtigt werden. Die Beabsichtigung eines Ausschlusses muss ohne Nennung einer Person in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickten Tagesordnung enthalten sein.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres statt.

(3) Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des Vorstandes
5. Wahl von zwei Kassenprüfern
6. Anträge
7. Verschiedenes

(5) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(6) Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das der Leiter der Versammlung und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich sein.

(7) Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich § 6 (9) und (12) sowie § 9, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) Von der Mitgliederversammlung kann mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschlossen werden.
Eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung kann nur beschlossen werden, wen dazu mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurde. Dieser Antrag ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
Auch eventuelle Anträge des Vorstandes zur Satzungsänderung müssen der Einladung beigefügt sein.

(9) Wahlgänge müssen auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes geheim erfolgen.

(10) Abwesende Mitglieder können nur durch eine vorliegende schriftliche Einverständniserklärung gewählt werden.

(11) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder eine Person zum Ehrenvorsitzenden wählen.

(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des 1. Vorsitzenden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden verlangt wird. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:
1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
3. Kassierer/in

(2) Darüber hinaus können dem Vorstand angehören:

4. 1. und 2. Kassenprüfer
5. Ehrenvorsitzende/r
6. Schriftführer/in

7. 2. Schriftührer/in
8. Internetverwalter/in

9. Werbebeauftragte/r

10. Organisator/in für Beschallung, Musikgruppen, Örtlichkeit usw.

11. Materialwart/in
12. Pressewart/in
13. Wirtschaftsreferent/in

(3) Vorstand des Vereins im Sinne des BGB § 26 sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Sollte auf der Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, so bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(5) Beschlüsse der Vorstandssitzung in allen Vereinsangelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern spätestens 14 Tage nach er Sitzung zugänglich sein.

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 01.05. des laufenden Rechnungsjahres möglichst über eine Einzugsermächtigung zu entrichten.

§ 9 Auflösungsbestimmungen

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Villmar Kult“ an den Sportverein Villmar e.V. und die Freiwillige Feuerwehr Villmar e.V. zu jeweils gleichen Teilen. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Schlussbestimmung

Diese von der Gründungsversammlung am 04.07.2002 beschlossene und am 29.10.2006 sowie am 04.12.2015 durch die Mitgliederversammlung geänderte Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ergänzung zum Datenschutz der Vereinsmitglieder

Datenschutzordnung Villmar Kult e.V. (Stand Mai 2018)

1. Verantwortliche Stelle für den Datenschutz

Villmar Kult e.V., Untere Scheunengasse 1, 65606 Villmar, gesetzlich vertreten durch den Vereinsvorstand:

Ralph Schäfer, Andreas Klersy und Holger Linke.

2. Personenbezogene Daten und deren Zweck im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder werden ausschließlich für die Durchführung des Mitgliedsverhältnisses verarbeitet. Dies bedeutet eine Verwendung der Daten für Einladungen zu Vereinssitzungen, Einzug des Jahresbeitrages sowie für die Organisation von Vereinsveranstaltungen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.

3. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt aufgrund einer Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und die Teilnahme am Vereinsleben.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten

Alle personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden alle Daten, bis auf jene Daten die der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren unterliegen, gelöscht. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt die vollständige Löschung der jeweiligen Mitgliedsdaten.

5. Bezug und Herkunft der personenbezogenen Daten

Alle personenbezogenen Daten werden im Rahmen der erworbenen Mitgliedschaft aufgenommen, dies erfolgt ausschließlich über das Beitrittsformular des Vereins.

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